Erbrecht
Egal ob mit dreißig, sechzig oder neunzig Jahren – erbrechtliche Angelegenheiten beschäftigen sämtliche Altersgruppen. Von vielen wird diese Thematik als unangenehm empfunden und daher so weit wie möglich aufgeschoben, um sich nicht damit beschäftigen zu müssen. Es ist jedoch empfehlenswert, sich bereits früh genug mit der passenden Erbfolge auseinanderzusetzen, um im Ernstfall nicht mit unangenehmen Konsequenzen konfrontiert zu sein.
Grundsätzlich unterscheidet man zwei mögliche Erbfolgen. Zum einen die gewillkürte Erbfolge (z.B. durch Testament oder durch Erbvertrag) und die gesetzliche Erbfolge.
1. Gewillkürte Erbfolge:
Die gewillkürte Erbfolge eröffnet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein großes Gestaltungspotential, um über das vorhandene Eigentum auch nach dem Tod zu verfügen. So können Erben eingesetzt werden oder auch Vermächtnisse in einem Testament festgehalten werden. Die Regelung von Pflichtteilen kann durch ein Testament erfolgen und auch für den Fall, dass es zu einer Enterbung kommen soll oder ein Nachkomme nur den halben Pflichtteil erhalten soll, ist ein Testament das richtige Mittel.
Es gibt verschiedene Formen von Testamenten, wie z. B. das eigenhändig verfasste Testament, welches auch an die geringsten Formerfordernisse gebunden ist. Dem gegenüber steht das sogenannte fremdhändig verfasste Testament, für welches Zeugen benötigt werden und auch weitere Bedingungen für die Gültigkeit erfüllt sein müssen. Selbst ein Nottestament ist im seltenen Ausnahmefall möglich, um den Willen des Verstorbenen nach seinem Tod zu gewährleisten.
Vor der Errichtung eines Testamentes sollten Sie sich immer von einem Experten rechtlich beraten lassen. Dies dient der Vermeidung von Formfehlern oder inhaltlichen Mängeln. Ein Testament kann auch direkt beim Rechtsanwalt errichtet und unterschrieben werden. Dieses wird in weiterer Folge im zentralen Testamentsregister hinterlegt, sodass es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers rasch und einfach aufgefunden werden kann.
2. Gesetzliche Erbfolge:
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn kein Testament oder Erbschaftsvertrag vorhanden ist oder diese ungültig sind. Sodann richtet sich der Status der Hinterbliebenen als Erben nach dem sogenannten Parentelsystem. Dieses bildet eine Priorisierung je nach Verwandtschaftsgrad mit dem Verstorbenen, wobei hier natürlich die direkten Nachfahren und der Ehegatte/die Ehegattin primär bevorzugt werden. Erst bei Fehlen solcher Nachkommen kommen z.B. Eltern, Geschwister, Großeltern zum Zug.
Die gesetzliche Erbfolge bildet einen starren Rahmen, der keine Beeinflussung zulässt und somit auch nicht unbedingt den Willen des Verstorbenen abzubilden vermag.
Dadurch kann eine Verlassenschaftsabhandlung deutlich erschwert und auch verzögert werden, wobei sich auch Streitigkeiten über das Erbe ergeben können.
Es empfiehlt sich daher immer bereits bei Lebzeiten vorzusorgen und ein Testament zu errichten, welches den Willen des Erblassers abbildet. Dies kann nicht nur ein aufwendiges Verlassenschaftsverfahren verhindern, sondern bietet auch den größtmöglichen Gestaltungsspielraum.
Gerne stehen wir Ihnen in sämtlichen erbrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung und empfehlen ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei zu vereinbaren, um sich über Themen wie Testamentserrichtung oder die Abhandlung eines Verlassenschaftsverfahrens zu informieren.