Insolvenzrecht

Mit einem Insolvenzverfahren soll grundsätzlich das Vermögen des Schuldners zur gleichmäßigen und verhältnismäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger herangezogen werden.

Die Insolvenzordnung eröffnet durch das Sanierungsverfahren aber auch die Möglichkeit der Entschuldung von Unternehmen bzw. durch das Schuldenregulierungsverfahren die Entschuldung von Nichtunternehmern. Unsere Kanzlei vertritt Mandanten sowohl als Gläubigervertreter als auch als Schuldnervertreter. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei werden vom Bezirksgericht Spittal an der Drau sowie vom Landesgericht Klagenfurt zudem regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt.

Durch die Abwicklung zahlreicher Verfahren in verschiedensten Konstellationen kann unsere Kanzlei auf langjährige Erfahrungen und umfassende Praxis des Insolvenzverfahrens zurückgreifen, die unseren Mandanten zugutekommt.

Unsere Leistungen als Gläubigervertreter

Damit Ihre Forderung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden kann, ist sie beim Insolvenzgericht zu Anmeldung zu bringen. Für die Forderungsanmeldung setzt das Gericht eine Anmeldefrist, die mit der Insolvenzeröffnung in der Ediktsdatei veröffentlicht wird. 
Wir melden Ihre Ansprüche bei Gericht an und übernehmen die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im weiteren gerichtlichen Verfahren. Soferne die vom Schuldner nach Abschluss des Verfahrens zu leistende Quote in mehreren Teilquoten zu bezahlen ist, überwachen wir zudem die Einhaltung der fristgerechten Quotenzahlung.

Sollten Sie als Arbeitnehmer von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers betroffen sein, so empfehlen wir, über die Arbeiterkammer den  Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ISA) zu kontaktieren, dieser vertritt ArbeitnehmerInnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Insolvenzverfahren und bei der Beantragung von Insolvenz-Entgelt.

Unsere Leistungen als Schuldnervertreter

Aufgrund oftmals nicht vorherzusehender Umstände kann sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens derart verschlimmern, dass Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eintreten.

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der Unternehmer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer) gesetzlich verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, längstens aber binnen 60 Tagen nach Eintritt der Voraussetzungen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Auch ein Gläubiger des Unternehmens kann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.

Der Fokus unserer Kanzlei als Schuldnervertreter liegt auf der Sanierung von schuldnerischen Unternehmen. Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) hat der Gesetzgeber die Grundlagen für die Unternehmenssanierung durch das Sanierungsverfahren geschaffen. Beim Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung muss der Schuldner den Gläubigern einen Sanierungsplan mit einer Quote von mindestens 20 %, vorlegen. Die Quote muss innerhalb von zwei Jahren bezahlt werden, wobei die Zahlung in Teilquoten möglich und auch durchaus üblich ist. Der Sanierungsplan muss mit Kopfmehrheit der bei der Verhandlung anwesenden Gläubiger und der einfachen Mehrheit der Forderungen angenommen werden.

Unserer Kanzlei erarbeitet - im Regelfall in Zusammenarbeit mit der Steuerberatung des Unternehmens - einen Sanierungsplan unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten, stellt die erforderlichen gerichtlichen Anträge und übernimmt die rechtliche Vertretung im Sanierungsverfahren.