Scheidung
Nach den Aufzeichnungen der Statistik Austria liegt die Scheidungsrate in den letzten Jahren bei rund 40 Prozent. Unsere Kanzlei vertritt regelmäßig Klienten bei der Scheidung, sei es im streitigen Scheidungsverfahren oder auch bei der einvernehmlichen Scheidung.
Das streitige Scheidungsverfahren
Eine Klage auf Scheidung der Ehe kann eingebracht werden, wenn der andere Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (§ 49 EheG).
Die Scheidungsklage setzt sohin ein Verschulden des anderen Ehepartners an der Zerrüttung der Ehe voraus. Nach dem Gesetz liegt eine schwere Eheverfehlung insbesondere dann vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Darüber hinaus wird nach der Judikatur als schwere Eheverfehlung auch jedes Verhalten angesehen, das sich gegen das Wesen der Ehe (umfassende eheliche Lebensgemeinschaft, gemeinsames Wohnen, Treue, anständige Begegnung und Beistand) richtet.
Zuständig für das Scheidungsverfahren ist grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehepartner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben. In den von unserer Kanzlei begleiteten Scheidungen ist dies vor allem das Bezirksgericht Spittal an der Drau.
Im Verfahren wird vom Gericht geklärt, ob der geltend gemachte Scheidungsgrund tatsächlich vorliegt, die beklagte Partei kann einen Mitverschuldensantrag einbringen.
Auch während des streitigen Scheidungsverfahrens können die Parteien noch einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung stellen. In diesem Fall wird das Scheidungsverfahren unterbrochen.
Das streitige Scheidungsverfahren endet mit dem Scheidungsurteil des Gerichts. Mit diesem Urteil ist jedoch nur die Ehe geschieden, für die aus der Scheidung möglicherweise entstehenden Folgen wie Unterhalt, Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Schulden, Kindesunterhalt, Obsorge etc. müssen – soferne auch hier keine Einigung zwischen den Parteien erreicht werden kann – gesonderte gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.
Eine Scheidung hat daher oft zahlreiche rechtliche Folgen. Obwohl für das Scheidungsverfahren keine Anwaltspflicht besteht, ist es daher jedenfalls zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die einvernehmliche Scheidung
Wenn sich die Ehepartner über die Scheidung und ihre Folgen einig sind, kann bei Gericht ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt werden. Auch für die im Außerstreitverfahren durchzuführende einvernehmliche Scheidung ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehepartner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben, zuständig.
Im Gegensatz zur streitigen Scheidung können mit der einvernehmlichen Scheidung sämtliche aus der Ehe resultierenden rechtlichen Problemstellungen bereinigt werden.
Nach § 55a EheG darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung (oft auch Scheidungsvereinbarung oder Scheidungsvergleich genannt) müssen die Ehegatten diese Punkte einer einvernehmlichen Regelung zuführen. Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, ist bei einer einvernehmlichen Scheidung zudem zu bescheinigen, dass die scheidungswilligen Eltern eine Beratung über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder absolviert haben.
Eine weitere Voraussetzung für die Scheidung im Einvernehmen ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist. Das heißt aber nicht, dass die Ehegatten getrennt leben müssen, dies ist aus Gründen der Wohnsituation oder im Interesse der Kinder oft gar nicht möglich. Nach der Judikatur ist vielmehr der „Verlust der ehelichen Gesinnung“ für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidend.
Auch für die einvernehmliche Scheidung besteht keine Anwaltspflicht. In Anbetracht der Vielzahl der zu regelnden Rechtsbereiche empfiehlt es sich jedoch jedenfalls anwaltliche Beratung einzuholen.